Satzung der Baum- und Fachwartvereinigung

Heidenheim e. V.

 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Baum- und Fachwartvereinigung Heidenheim e.V.", nachfolgend kurz Vereinigung genannt.

Der Sitz ist in Heidenheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2a Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

2b Vergütungen für die Tätigkeit für die Vereinigung

  1. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

    gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand

    der Vereinigung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  1. Der Vorstand der Vereinigung ist ermächtigt, für Tätigkeiten für die Vereinigung die

    Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.

    Maßgebend ist die Haushaltslage der Vereinigung.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der Vereinigung einen Aufwendungs-

    ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit

    für die Vereinigung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,

    Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres geltend

    gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen

    und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  1. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

    Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  1. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Vereinigung, die vom Vorstand

    erlassen und geändert wird.

3 Ziele der Vereinigung

  • Das Fördern der Gartenkultur - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung,

   Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.

  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus.
  • Die Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau, Durchführung von

   Fachwartlehrgängen.

  • Die Veranstaltung und Teilnahme an Obstbaulehr- und Leistungsschauen.
  • Das Fördern des Obst- und Gartenbaues mit Arbeiten, die das Gesamtbild der Landschaft

   im Umfeld positiv prägen.

  • Das Fördern des Umweltschutzes.

4 Mitgliedschaft

Die Vereinigung hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel der Vereinigung anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.

 

Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt Folgendes:

Um ordentliches Mitglied zu werden, muss gegenüber der Vereinigung der Beitrittswille schriftlich erklärt werden (Beitrittserklärung). Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Eine etwaige Ablehnung muss begründet werden.

Die Beitrittserklärung gilt als Anerkennung der Satzung.    

5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September dem

  1. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

Auf Antrag des 1. Vorsitzenden kann durch den Beirat der Vereinigung der Ausschluss ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt, seine Beiträge nicht pünktlich entrichtet oder die Interessen der Vereinigung gröblich verletzt. Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dem Betroffenen ist bei der nächsten Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig jeder Anspruch an das Vermögen der Baum- und Fachwartvereinigung.